Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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ihre Gültigkeit. Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor 
dem Ablaufe des gedachten Zeitraums seine Absicht, die Wirkungen des Ver- 
trages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte, so bleibt derselbe in Gel- 
tung bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine 
oder der andere der vertragenden Theile ihn gekündigt hat. 
Gegenwärtiger Vertrag soll baldmöglichst ratifiziert, und die Auswechselung 
der Ratifikations-Urkunden spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres in 
Berlin bewirkt werden. 
So geschehen in Bern, den 27. April 1876. 
von Roeder. F. Anderwert. 
(L. S.) (L. S.)
	        
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