— 157 —
Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen,
wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Er=
klärungen der Partei hervorgeht.
§. 405.
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer
Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die
über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung
der Echtheit für sich.
§. 406.
Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch
Schriftvergleichung geführt werden.
In diesm Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften
vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des §. 397
zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzu=
treten.
Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des
Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet.
Die Bestimmungen der §#. 386—391 finden entsprechende Anwendung. Kommt
der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzu=
legen oder den im §. 391 bestimmten Eid zu leisten, nicht nach, so gilt der
Echtheitsbeweis als geführt.
Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten
geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der
Klage zu erwirken im Stande sei, so finden die Vorschriften des §. 396 ent=
sprechende Anwendung.
§. 407.
Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier
Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverständigen zu ent=
scheiden.
§. 408.
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein
soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei
verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse
der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. .
§. 409.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, deren Benutzung dem
Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können
die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der
Urkunde als bewiesen angesehen werden.
22·