Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  155  —

beigebracht  hat,  diese  Abschrift  als  richtig  anzusehen.  Ist  eine  Abschrift  der  Urkunde
  nicht  beigebracht,  so  können  die  Behauptungen  des  Beweisführers  über  die
Beschaffenheit  und  den  Inhalt  der  Urkunde  als  bewiesen  angenommen  werden.

§.  393.
Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  eines  Dritten,  so  erfolgt  die  Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,
zur  Herbeischaffung  der  Urkunde  eine  Frist  zu  bestimmen.

§.  394.

Der  Dritte  ist  aus  denselben  Gründen  wie  der  Gegner  des  Beweisführers
zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet;  er  kann  zur  Vorlegung  nur  im  Wege
der  Klage  genöthigt  werden.

§.  395.

Zur  Begründung  des  nach  §.  393  zu  stellenden  Antrags  hat  der  Beweisführer
  den  Erfordernissen  des  §.  389  Nr.  1      3,  5  zu  genügen  und  außerdem
glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Urkunde  sich  in  den  Händen  des  Dritten  befinde.

§.  396.

Ist  die  Thatsache,  welche  durch  die  Urkunde  bewiesen  werden  soll,  erheblich,
und  der  Antrag  den  Bestimmungen  des  vorstehenden  Paragraphen  entsprechend,
so  hat  das  Gericht  eine  Frist  zur  Vorlegung  der  Urkunde  in  einem  von  dem
Beweisführer  zu  erwirkenden  Termine  zu  bestimmen.

Der  Gegner  kann  die  Fortsetzung  des  Verfahrens  vor  dem  Ablaufe  der
Frist  beantragen,  wenn  die  Klage  gegen  den  Dritten  erledigt  ist  oder  wenn  der

Beweisführer  die  Erhebung  der  Klage  oder  die  Betreibung  des  Prozesses  oder

der  Zwangsvollstreckung  verzögert.
§.  397.

Befindet  sich  die  Urkunde  nach  der  Behauptung  des  Beweisführers  in  den
Händen  einer  öffentlichen  Behörde  oder  eines  öffentlichen  Beamten,  so  erfolgt
die  Antretung  des  Beweises  durch  den  Antrag,  die  Behörde  oder  den  Beamten
um  die  Mittheilung  der  Urkunde  zu  ersuchen.

Diese  Vorschrift  findet  auf  Urkunden,  welche  die  Parteien  nach  den  gesetzlichen
  Vorschriften  ohne  Mitwirkung  des  Gerichts  zu  beschaffen  im  Stande  sind,
keine  Anwendung.

Verweigert  die  Behörde  oder  der  Beamte  die  Mittheilung  der  Urkunde  in
Fällen,  in  welchen  eine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  auf  §.  387  gestützt  wird,
so  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  393—396  Anwendung.

§. 398

Wird  nach  Erlassung  eines  Beweisbeschlusses  über  die  in  demselben  bezeichneten
  streitigen  Tkoatsachen  Beweis  in  Gemäßheit  der  §§.  393,  397  angetreten,
so  ist  die  Beweisantretung  auf  Antrag  zurückzuweisen,  wenn  durch  das  zur
Herbeischaffung  der  Urkunden  erforderliche  Verfahren  die  Erledigung  des  Rechts-Reichs-Gesetzbl.
  1877.  22