Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Zehnter Titel. 
Beweis durch Eid. 
§. 410. 
Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen zulässig, welche in Hand= 
lungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder welche 
Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind. 
§. 411. 
Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren Gegentheil das Gericht 
für erwiesen erachtet, ist unzulässig. 
§. 412. 
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszuschiebung nicht 
die Beweispflicht. 
§. 413. 
Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern zulässig, als nach den 
Bestimmungen des §. 410 die Zuschiebung desselben zulässig sein würde. 
Sie findet nicht statt, wenn die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, 
nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu 
schwören haben würde. 
§. 414. 
Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeschoben oder 
zurückgeschoben werden. Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen Neben= 
intervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse der Hauptpartei 
anzusehen ist (§. 60). 
§. 415. 
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, 414 ent= 
haltenen Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des Eides 
nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in Betreff des zu 
leistenden Eides einig sind und der Eid sich auf Thatsachen bezieht. 
§. 416. 
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die Erklärung, daß dem Gegner 
über die bestimmt zu bezeichnende Thatsache der Eid zugeschoben werde. 
 §. 417. 
Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, hat sich zu erklären, ob sie 
den Eid annehme oder zurückschiebe, selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung 
auf die Eideszuschiebung vorbringt. 
Giebt die Partei keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem Falle, in 
welchem die Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben be= 
dingt anzunehmen, so wird der Eid als verweigert angesehen.
	        
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