Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Eides  erbieten,  selbst  wenn  der  Eid  bereits  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt  ist.
Auch  können  unerhebliche  Umstände,  welche  in  die  Eidesform  aufgenommen  sind,
berichtigt  werden.

§.  432.

Ist  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt,  so  kann,  auch  nach  Eintritt
der  Rechtskraft,  die  Zuschiebung  sowie  die  Zurückschiebung  des  Eides  widerrufen
werden,  wenn  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht
  rechtskräftig  verurtheilt  oder  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Gegner
erst  nach  erfolgter  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  des  Eides  von  einer  solchen
Verurtheilung  Kenntniß  erlangt  habe.

§.  433.

Wenn  der  Schwurpflichtige  stirbt,  wenn  er  zur  Leistung  des  Eides  unfähig
wird  oder  wenn  er  aufhört  gesetzlicher  Vertreter  zu  sein,  so  können  beide  Parteien
  in  Ansehung  der  betreffenden  Beweisführung  alle  Rechte  ausüben,  welche
ihnen  vor  der  Zuschiebung  des  Eides  zustanden.

Dasselbe  gilt,  wenn  in  Folge  der  Verurtheilung  des  Schwurpflichtigen
wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
des  Eides  widerrufen  wird.

Ist  der  Eid  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt,  so  wird  unter  Aufhebung
des  Urtheils  in  der  Sache  anderweit  erkannt.

§.  434.

Der  Eid  über  eine  Thatsache,  welche  für  ein  allen  Streitgenossen  gegenüber
  nur  einheitlich  festzustellendes  Rechtsverhältniß  von  Einfluß  ist,  muß  allen
Streitgenossen  zugeschoben  oder  zurückgeschoben  werden,  sofern  nicht  rücksichtlich
einzelner  Streitgenossen  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung  unzulässig  ist.  In
jedem  Falle  bedarf  es  zur  Zuschiebung  oder  zur  Zurückschiebung  der  übereinstimmenden
  Erklärung  aller  Streitgenossen.  Ueber  die  Annahme  des  Eides
haben,  sich  nur  diejenigen  Streitgenossen  zu  erklären,  welchen  der  Eid  zugeschoben
  ist.    

Ist  der  von  allen  oder  von  einigen  Streitgenossen  zu  leistende  Eid  von
einem  oder  mehreren  derselben,  oder  ist  der  von  einem  Theile  der  Streitgenossen
zu  leistende  Eid  von  allen  Schwurpflichtigen  verweigert  oder  als  von  ihnen  verweigert
  anzusehen,  so  entscheidet  das  Gericht  nach  freier  Ueberzeugung,  ob  die
Behauptung,  deren  Beweis  durch  Eideszuschiebung  angetreten  ist,  für  wahr  zu
erachten  sel.  Erklären  einzelne  Streitgenossen,  daß  sie  den  Eid  nicht  leisten
werden,  so  ist  in  Ansehung  der  übrigen  Streitgenossen  die  Leistung  des  Eides
nicht  anzuordnen  oder  der  Eid  nicht  abzunehmen,  sofern  das  Gericht  denselben
für  unerheblich  erachtet.

§.  435.
Ist  eine  Partei  nicht  prozeßfähig,  so  ist  die  Zuschiebung  oder  Zurückschiebung
  des  Eides  nur  an  ihren  gesetzlichen  Vertreter  und  nur  insoweit  zulässig,
als  die  vertretene  Partei,  wenn  sie  den  Prozeß  in  Person  führte,  oder  der  Vertreter,
  wenn  er  selbst  Partei  wäre,  dieselbe  zulassen  müßte.