Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§.  442.

Vor  der  Leistung  des  Eides  hat  der  Richter  den  Schwurpflichtigen  in  angemessener
  Weise  auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.

§.  443.

Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“
und  schließt  mit  den  Worten:
"  So  wahr  mir  Gott  helfe."

§.  444.

Der  Eid  wird  mittels  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die  Eidesnorm
enthaltenden  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung
die  rechte  Hand  erheben.

Ist  die  Eidesnorm  von  großem  Umfange,  so  genügt  die  Vorlesung  der
Eidesnorm  und  die  Verweisung  auf  die  letztere  in  der  Eidesformel.

Die  Landesherren  und  die  Mitglieder  der  landesherrlichen  Familien  sowie
die  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hahenpollern  leisten  den  Eid  mittels
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.

§.  445.
Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittels  Abschreibens  und
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.
Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe  eines
Dolmetschers  durch  Zeichen.
§.  446.
Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an
Stelle  des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser
Religonsgesellchaft  abgiebt.

Zwölfter  Titel.
Sicherung  des  Beweises.

§.  447.

Die  Einnahme  des  Augenscheins  und  die  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  kann  zur  Sicherung  des  Beweises  erfolgen,  wenn  zu  besorgen
ist,  daß  das  Beweismittel  verloren  oder  die  Benutzung  desselben  erschwert  werde.

§.  448.

Das  Gesuch  ist  bei  dem  Gericht  anzubringen,  vor  welchem  der  Rechtsstreit
anhängig  ist;  es  kann  vor  dem  Gerichtsschreiber  zu  Protokoll  erklärt  werden.
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