Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Minderjährigen,  welche  das  sechzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  oder
Verschwendern  kann  über  Thatsachen,  welche  in  Handlungen    derselben  bestehen
oder  Gegenstand  ihrer  Wahrnehmung  gewesen  sind,  der  Eid  zugeschoben  oder
zurückgeschoben  werden,  sofern  dies  von  dem  Gericht  auf  Antrag  des  Gegners
nach  den  Umständen  des  Falles  für  zulässig  erklärt  wird.

§.  436.

Sind  mehrere  gesetzliche  Vertreter  vorhanden,  so  finden  die  Vorschriften
des  §.  434  entsprechende  Anwendung.  Betrifft  der  Eid  die  eigenen  Handlungen
oder  Wahrnehmungen  nur  einiger  oder  eines  der  Vertreter,  so  ist  er  von  den
übrigen  nicht  zu  leisten.

§.  437.

Ist  das  Ergebniß  der  Verhandlungen  und  einer  etwaigen  Beweisaufnahme
nicht  ausreichend,  um  die  Ueberzeugung  des  Gerichts  von  der  Wahrheit  oder.
Unwahrheit  der  zu  erweisenden  Thatsache  zu  begründen,  so  kann  das  Gericht  der
einen  oder  der  anderen  Partei  über  eine  streitige  Thatsache  einen  Eid  auferlegen.

§.  438.
Der  richterliche  Eid  kann  allen  Streitgenossen  oder  gesetzlichen  Vertretern,
er  kann  einigen  oder  einem  derselben  auferlegt  werden.

§.  439.

Die  Bestimmungen  der  §§.  422—433,  435  finden  auf  den  richterlichen

Eid  entsprechende  Anwendung.
Ist  der  Schwurpflichtige  wegen  wissentlicher  Verletzung  der  Eidespflicht

rechtskräftig  verurtheilt,  so  ist  der  Antrag  des  Gegners,  den  richterlichen  Eid
zurückzunehmen,  gerechtfertigt,  wenngleich  der  Gegner  schon  vor  der  Auferlegung
des  Eides  von  dieser  Verurtheilung  Kenntniß  gehabt  hat.

Der  richterliche  Eid  wird  durch  bedingtes  Urtheil  auferlegt.

Elfter  Titel.
Verfahren  bei  der  Abnahme  von  Eiden.

§.  440.
Der  Eid  muß  von  dem  Schwurpflichtigen  in  Person  geleistet  werden.

§.  441.

Das  Prozeßgericht  kann  anordnen,  daß  die  Eidesleistung  vor  einem  seiner
Mitglieder  oder  vor  einem  anderen  Gericht  erfolge,  wenn  der  Schwurpflichtige
am  Erscheinen  vor  dem  Prozeßgerichte  verhindert  ist  oder  in  großer  Entfernung
von  dem  Sitze  desselben  sich  aufhält.

Die  Eidesleistung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen
Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  erfolgt  in
der  Wohnung  derselben  vor  einem  Mitgliede  des  Prozeßgerichts  oder  vor  einem
anderen  Gerichte.