Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt 
werden. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos. 
§. 478. 
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil in Gemäßheit des §. 292 
durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt so beginnt mit der Zustellung der 
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung 
gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile 
von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen mit einander 
zu verbinden. 
§. 479. 
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. bie „Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet 
wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt werde; 
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das Berufungsgericht zur 
mündlichen Verhandlung über die Berufung. 
§. 480. 
Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden 
auch auf die Berufungsschrift Anwendung. 
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Berufungsschrift insbesondere ent= 
halten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten werde und welche Ab= 
änderungen desselben beantragt werden (Berufungsanträge) sowie die Angabe 
derjenigen neuen Thatsachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu 
machen beabsichtigt. § 481 
In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Berufungsschrift 
und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vor= 
schriften des §. 234 entsprechende Anwendung. 
§. 482. 
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn 
er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. 
Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnißurtheils durch Be= 
rufung finden auch auf die Anfechtung desselben durch Anschließung An= 
wendung. 
§. 483. 
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurück= 
genommen oder als unzulässig verworfen wird. 
Hat der Berufungsbeklagte  innerhalb der Berufungsfrist sich der er= 
hobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Be= 
rufung selbständig eingelegt. 
	        
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