Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

10 
Uebersicht 
der 
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern 
auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben bezw. 
bewilligt werden. 
  
  
  
— Betrag 
 
laufende Nr. Steuergebiete. Maßstab. der der Bewertungen . 
  - Uebergangs Ausfuhr-  
abgabe vergütung 
Mark. Pf. Mark. Pf. 
I. Von Bier. 
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklen- Die Ausfuhrvergütung wird nur für solches 
burg. Schwerin, Sachsen-Weimar Bier gewährt, zu esir Bereitung min 
ausschließlich des Vordergerichts bestens 50 Pfd. (25 Kilogr.) Getreideschrot, 
Reis, oder gründe Stärke  und im Falle der Mitverwendung von höher als mit 2 M. 
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- für den Zentner besteuerten Mallsurrogaten 
Meiningen, Sachsen= Altenburg, mindestens eine dem Steuerwerthe von 1.M. 
Sachsen-Koburg-Gotha ausschließ- entsprechende Menge von Braustoffen auf 
lich des Amts Königsberg, An- jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet 
halt Schwarzburg. Sonders. worden sind. Das Bler muß der Regel 
hausen Schwarzburg-Rudolfsabt, nach in einer Menge von mindestens 2 Hekio- 
     ½ liter ausgehen. 
Waldeck Reuß a. L., Reuß j. L. 
Schaumburg.Lippe, Lippe, Lübeck 
die in die Zollgrenzen einge- 
schlossenen Gebietstheile Bremens 
und Hamburgs, Luxemburg. 1 Hektoliter 2              1 
2.bBayern rechts des Rheins, das 
Großherzoglich sächsische Vorder- 
gericht Ostheim, und das Herzoglich 
sachsen koburg gothaische Amt 
Königsberg: braunes  Bier  
   Die Ausführvergütung  wird nur bei der 
weißes Bier 1 Hektoliter    50 80 Ausfuhr von  von  Liter und  mehr in einer 
Sendung gewährt 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.