10
Uebersicht
der
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern
auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben bezw.
bewilligt werden.
— Betrag
laufende Nr. Steuergebiete. Maßstab. der der Bewertungen .
- Uebergangs Ausfuhr-
abgabe vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
I. Von Bier.
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklen- Die Ausfuhrvergütung wird nur für solches
burg. Schwerin, Sachsen-Weimar Bier gewährt, zu esir Bereitung min
ausschließlich des Vordergerichts bestens 50 Pfd. (25 Kilogr.) Getreideschrot,
Reis, oder gründe Stärke und im Falle der Mitverwendung von höher als mit 2 M.
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen- für den Zentner besteuerten Mallsurrogaten
Meiningen, Sachsen= Altenburg, mindestens eine dem Steuerwerthe von 1.M.
Sachsen-Koburg-Gotha ausschließ- entsprechende Menge von Braustoffen auf
lich des Amts Königsberg, An- jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet
halt Schwarzburg. Sonders. worden sind. Das Bler muß der Regel
hausen Schwarzburg-Rudolfsabt, nach in einer Menge von mindestens 2 Hekio-
½ liter ausgehen.
Waldeck Reuß a. L., Reuß j. L.
Schaumburg.Lippe, Lippe, Lübeck
die in die Zollgrenzen einge-
schlossenen Gebietstheile Bremens
und Hamburgs, Luxemburg. 1 Hektoliter 2 1
2.bBayern rechts des Rheins, das
Großherzoglich sächsische Vorder-
gericht Ostheim, und das Herzoglich
sachsen koburg gothaische Amt
Königsberg: braunes Bier
Die Ausführvergütung wird nur bei der
weißes Bier 1 Hektoliter 50 80 Ausfuhr von von Liter und mehr in einer
Sendung gewährt