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§. 537.
Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig
zu verwerfen.
§. 538.
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es
demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung
erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
§. 539.
Wird die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten
Richters oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeß=
gerichts nachzusuchen.
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt.
Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht.
§ 540.
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen.
Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit
der Zustellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abs. 3 mit der Verkündung
der Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte
genügt zur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeit- oder der Restitutions=
klage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb
der für diese Klagen geltenden Nothfristen erhoben werden.
Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angegriffenen
Verfügung nicht befugt.
Im den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde
vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Progeßgericht binnen der Nothfrist
nachgesucht werden. Das Prozewgrricht hat das Gesuch, wenn es demselben
nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 25