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Viertes Buch.
Wiederaufnahme des Verfahrens.
§. 541.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geschlossenen
Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien
erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.
§. 542.
Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, welcher von
der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war,
sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder
eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirt hat, obgleich derselbe
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs=
gesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat.
In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit
mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
§. 543.
Die Restitutionsklage findet statt:
1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das
Urtheil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung
der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich
angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf
welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige
sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht
schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem
Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechts=