Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 180 — 
Viertes Buch. 
Wiederaufnahme des Verfahrens. 
§. 541. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geschlossenen 
Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. 
Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien 
erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. 
§. 542. 
Die Nichtigkeitsklage findet statt: 
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, welcher von 
der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war, 
sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder 
eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirt hat, obgleich derselbe 
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungs= 
gesuch für begründet erklärt war; 
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze 
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder 
stillschweigend genehmigt hat. 
In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit 
mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. 
§. 543. 
Die Restitutionsklage findet statt: 
1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das 
Urtheil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung 
der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich 
angefertigt oder verfälscht war; 
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf 
welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige 
sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht 
schuldig gemacht hat; 
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei oder von dem 
Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechts=
	        
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