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streit verübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Be=
ziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen
die Partei schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen
Strafe bedroht ist;
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet
ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes
Urtheil, oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand
gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt
haben würde.
Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeichneten Falle nicht
zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß
auf Grund einer Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache
oder deren Gegentheil für bewiesen erachtet ist.
§. 544.
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die
Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechts=
kräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis
nicht erfolgen kann.
Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann
durch Eideszuschiebung nicht geführt werden.
§. 545.
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Ver=
schulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine
Berufung geltend zu machen.
§. 546.
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem an=
gefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren
Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil
auf dieser Entscheidung beruht.
§. 547.
Für die Klagen ist ausschließlich zuständig das Gericht, welches in erster
Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von
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