Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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streit verübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des 
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe 
bedroht ist; 
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Be= 
ziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen 
die Partei schuldig gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im 
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen 
Strafe bedroht ist; 
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet 
ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urtheil aufgehoben ist; 
7. wenn die Partei 
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes 
Urtheil, oder 
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand 
gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt 
haben würde. 
Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeichneten Falle nicht 
zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß 
auf Grund einer Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache 
oder deren Gegentheil für bewiesen erachtet ist. 
§. 544. 
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1—5 findet die 
Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung eine rechts= 
kräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung 
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis 
nicht erfolgen kann. 
Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann 
durch Eideszuschiebung nicht geführt werden. 
§. 545. 
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Ver= 
schulden außer Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, 
insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine 
Berufung geltend zu machen. 
  
  
§. 546. 
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem an= 
gefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren 
Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil 
auf dieser Entscheidung beruht. 
§. 547. 
Für die Klagen ist ausschließlich zuständig das Gericht, welches in erster 
Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von 
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