Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  26.  1917.  167

d  vom
2.  Febrnar  1915  (RGl.  S.  54),  vom  3.  September  1915  (R  Bl.  S.  549)  un  4
wie  e  1915  Esl  S.  684)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  25.  September  1915  (RGl.  S.  603)  untersagt  werden.

§5  1.
Inkrafttreten  der  Bekanntmachung.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft;  gleichzeitig  tritt  die
Bekanntmachung  Nr.  M.  1/10.  16.  K.R.A.,  betreffend  die  gleichen  Gegenstände,  vom
1.  Oktober  1916  außer  Kraft.

8  2.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen:
sämtliche  aus  reinem  Zinn  oder  aus  Legierungen  mit  einem  Zinngehalt  von
75  v.  H.  und  mehr  bestehenden  Deckel  von  Biergläsern  und  Bierkrügen,  einschließlich
  der  dazugehörigen  Scharniere.

§l  3.

Ausnahmen.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  sind  Deckel  und
Scharniere  von  zinnernen  Krügen  und  Pokalen,  sowie  Deckel-Ränder,  -Einfassungen
und  -Scharniere  aus  Zinn,  sofern  die  dazugehörigen  Deckel  nicht  aus  Zinn  bestehen.

8  4.

Von  der  Belanntmachung  betroffene  Personen,  Betriebe  usw.

Die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  gelten  für  alle  Brauerei-,  Gastwirtschafts=
  und  Schankbetriebe  (z.  B.  Brauereien,  Bierverläge,  Gastwirtschaften,  Kaffeehäuser
  und  Konditoreien,  überhaupt  Bierausschänke  aller  Art),  für  Vereine  und  Gesellschaften,
  Kasinos  und  Kantinen,  welche  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände
  (§  2)  in  Besitz  oder  Gewahrsam  haben;  ferner  für  sämtliche  Handlungen,  Ladenund
  Installationsgeschäfte,  Fabriken  und  Privatpersonen  —  ausgenommen  Althändler
(siehe  §  10)  —,  welche  die  in  §  2  der  Bekanntmachung  genannten  Gegenstände  erzeugen
oder  verkaufen,  oder  welche  solche  Gegenstände  zum  Zwecke  des  Verkaufs  in  Besitz  oder
Gewahrsam  haben.

*l  5.

Beschlagnahme.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hiermit  beschlagnahmt,
  soweit  sie  sich  im  Besitze  oder  im  Gewahrsam  der  im  §  4  bezeichneten  Personen
und  Betriebe  befinden.