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Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils
nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff
der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen.
§. 563.
Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt
der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte
Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit
dem Anspruche abzuweisen und zur vollen oder theilweisen Erstattung der ver=
ursachten Kosten, sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen.
Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden die Vorschriften
über das Versäumnißurtheil entsprechende Anwendung.
§ 564.
Die Vorschriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozesse keine An
wendung.
§. 565.
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne der
Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so kommen die nachfolgenden
besonderen Vorschrfften zur Anwendung.
§. 566.
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei
dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist
außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer
der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§. 567.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse geklagt
werde.
Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zu=
estellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem an=
deren Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn
sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche.