Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils 
nach Vorschrift des §. 292 beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff 
der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. 
§. 563. 
Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt 
der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. 
Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte 
Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit 
dem Anspruche abzuweisen und zur vollen oder theilweisen Erstattung der ver= 
ursachten Kosten, sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf 
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen. 
Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden die Vorschriften 
über das Versäumnißurtheil entsprechende Anwendung. 
§ 564. 
Die Vorschriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozesse keine An 
wendung. 
 §. 565. 
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne der 
Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so kommen die nachfolgenden 
besonderen Vorschrfften zur Anwendung. 
§. 566. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei 
dem Gericht angestellt werden, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen 
Gerichtsstand  hat. 
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist 
außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer 
der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
§. 567. 
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse geklagt 
werde. 
Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zu= 
estellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem an= 
deren Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn 
sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche. 
   

   

	        
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