Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 578. 
Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung 
anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag des Klägers 
zu bestimmenden Termine verhandelt werden. 
Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart 
anberaumt wurde, zu laden. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch 
öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. 
Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem Falle zu er= 
lassen, wenn der Beklagte in dem zur Leistung eines richterlichen Eides bestimmten 
Termine nicht erscheint. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf den Widerbeklagten 
entsprechende Anwendung. 
§. 579. 
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer Partei anordnen und 
dieselbe über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte be= 
haupteten Thatsachen vernehmen. 
Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte ver= 
hindert oder hält sie sich in großer Entfernung von dem Sitze desselben auf, 
so kann die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. 
Gegen die nicht erschienene Partei ist wie gegen einen im Vernehmungs= 
termine nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt 
werden. 
§. 580. 
Das Gericht kann die Aussetzung des Verfahrens über eine Ehescheidungs= 
klage oder über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens von Amtswegen 
anordnen, wenn es die Aussöhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich 
erachtet. 
Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung im Laufe des Rechts= 
streits nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden. 
Die Aussetzung findet nicht statt, wenn die Ehescheidung auf Grund eines 
Ehebruchs beantragt ist. 
§. 581. 
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatsachen, 
welche von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die Aufnahme 
von Beweisen von Amtswegen anordnen. Vor der Entscheidung sind die Parteien 
zu hören. 
§. 582. 
Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe 
erkannt ist, sind den Parteien von Amtswegen zuzustellen. 
§. 583. 
Die Vorschrift des §. 252 findet in der Berufungsinstanz keine Anwendung.
	        
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