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§. 748.
Eine Ueberweisung der im §. 745 bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt
ist unzulässig.
§. 749.
Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1. der Arbeits= oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichs=
gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und
1871 S. 63);
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen;
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen
oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten
bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen
Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder
dieser Einkünfte bedarf;
4. die aus Kranken=, Hülfs= oder Sterbekassen, insbesondere aus Knapp=
schaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden He=
ungen;
5. der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und der Soldaten;
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegs=
fahrzeuges gehören;
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus Wittwen=
und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und
die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere der
Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichts=
anstalten; die Pension dieser Personen nach deren Versetzung in einst=
weiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewähkende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Uebersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Diensteinkommen, die Pension
oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr,
so ist der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten
Personen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869) sind nur soweit
der Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag die Summe von fünfzehn-
hundert Mark für das Jahr übersteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze ist die Pfändung ohne
Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie zur Befriedigung der Ehefrau und
der ehelichen Kinder des Schuldners wegen solcher Alimente beantragt wird,
welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte
vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder