Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 783. 
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des 
Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist onne Verzug 
stattzugeben. 
 Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und 
der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. · 
§. 784. 
Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offenbarungseid geleistet 
hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger 
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er später Ver= 
mögen erworben habe. 
 
§. 785 
Die Haft ist unstatthaft: 
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während 
der Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung 
genehmigt; 
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder 
zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; 
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem 
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig 
(segelfertig) ist. 
§. 786. 
Die Haft wird unterbrochen: 
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung für die 
Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung die Freilassung 
verlangt; 
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder 
auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die 
Dauer dieser Verhältnisse. 
§. 787. 
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft 
einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand 
dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. 
§. 788. 
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich 
Untersuchungs= oder Strafgefangene sich befinden.
	        
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