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§. 826.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß,
wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh ent=
fernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen
Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
§. 827.
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung
des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebots=
termine muß, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein
Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen.
§. 828.
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch
vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen.
§. 829.
Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere
die eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an=
geordnet werden.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Aus=
schlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte,
welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 830.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Be=
gründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffen=
heit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung
über das angemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das an=
gemeldete Recht vorzubehalten.
§. 831.
Ist der Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht erschienen, so ist auf
seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. Der Antrag ist nur binnen
einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.
§. 832.
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt,
so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.
§. 833.
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts
des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichs=
anzeiger anordnen.
Reichs-Gesetzbl. 1877 32