Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 849. 
Die Vorschriften der §§. 843—848 finden auch auf das Aufgebot anderer 
als der im §. 837 Abs. 1 bezeichneten Urkunden, welche auf den Inhaber lauten 
oder durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen 
sind, Anwendung, insoweit nicht der Anspruch, über welchen die Urkunde aus= 
gestellt ist, in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragen ist. 
Durch diese Bestimmung werden Vorschriften, welche für das Aufgebots= 
verfahren noch andere oder schwerere Voraussetzungen aufstellen, nicht berührt. 
§. 850. 
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die 
Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend 
zu machen. 
Zehntes Buch. 
Schiedsrichterliches Verfahren. 
§. 851. 
Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen 
oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als 
die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich 
zu schließen. 
§. 852. 
Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche 
Wirkung, wenn er nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus dem= 
selben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. 
§. 853. 
Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ein mündlich geschlossener 
Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei die Errichtung einer schriftlichen Ur= 
kunde über den Vertrag verlangen. 
§. 854. 
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der 
 
Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter 
ernannt.
	        
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