Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 855. 
Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, so hat die 
betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter schriftlich mit der Auf= 
forderung zu bezeichnen, binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches 
zu thun.  
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei 
der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht ernannt. 
§. 856. 
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters 
dem Gegner gegenüber gebunden, sobald derselbe die Anzeige von der Ernennung 
erhalten hat. 
§. 857. 
Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter stirbt 
oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder die Aus= 
führung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt 
hat, auf Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen anderen 
Schiedsrichter zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf 
Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht 
ernannt. 
§. 858. 
Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben 
Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters be= 
rechtigen. 
Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schieds= 
vertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich 
verzögert. 
Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürger= 
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden. 
§. 859. 
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht für den betreffenden 
Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorsorge getroffen ist: 
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schiedsrichtern ernannt 
sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde 
wegfällt oder die Uebernahme des Schiedsrichteramts verweigert oder 
von dem mit ihm geschlossenen Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung 
seiner Pflichten ungebührlich verzögert; 
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß unter ihnen 
Stimmengleichheit sich ergeben habe.
	        
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