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schriften der Civilprozeßordnung in dem achten Titel des ersten Abschnitts des
zweiten Buchs entsprechende Anwendung.
§. 14.
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürger=
lichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemaßheit des §. 3 nach den
Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht
in der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß
sie nicht berührt werden.
Außer Kraft treten insbesondere:
1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgerichtlichen Urtheils
für den Civilrichter;
2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse ein-
elne Arten von Beweismitteln ausschließen oder nur unter Beschrän=
kungen zulassen;
3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine
Thatsache als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist;
4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die
Urtheilsfristen und über die Befugnisse des Gerichts, dem Schuldner
bei der Verurtheilung Zahlungsfristen zu gewähren;
5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt,
wenn über dieselbe nicht entschieden ist.
§. 15.
Unberührt bleiben:
1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens
für den garl daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und
den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht;
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichts=
standes einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach
Auflösung derselben; über das Verfahren in Betreff der Sperre der
Zahlung abhanden gekommener Inhaberpapiere; über das Verfahren
bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung
wegen derselben betreffen;
3. die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidations=
verfahren;
4. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen gegen den Fiskus Gemeinden und andere Kommunal=
verbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie gegen solche Kor=
porationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird,
insoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden;
5. die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts über den
erwählten Wohnsitz, soweit es sich um Zustellungen handelt, und über
das Verfahren bei Vermögensabsonderungen unter Eheleuten.