Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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schriften der Civilprozeßordnung in dem achten Titel des ersten Abschnitts des 
zweiten Buchs entsprechende Anwendung. 
§. 14. 
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürger= 
lichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemaßheit des §. 3 nach den 
Vorschriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht 
in der Civilprozeßordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, daß 
sie nicht berührt werden. 
Außer Kraft treten insbesondere: 
1. die Vorschriften über die bindende Kraft des strafgerichtlichen Urtheils 
für den Civilrichter; 
2. die Vorschriften, welche in Ansehung gewisser Rechtsverhältnisse ein- 
elne Arten von Beweismitteln ausschließen  oder nur unter Beschrän= 
kungen zulassen; 
3. die Vorschriften, nach welchen unter bestimmten Voraussetzungen eine 
Thatsache als mehr oder minder wahrscheinlich anzunehmen ist; 
4. die Vorschriften über die Bewilligung von Moratorien, über die 
Urtheilsfristen und über die Befugnisse des Gerichts, dem Schuldner 
bei der Verurtheilung Zahlungsfristen zu gewähren; 
5. die Vorschriften, nach welchen eine Nebenforderung als aberkannt gilt, 
wenn über dieselbe nicht entschieden ist. 
§. 15. 
Unberührt bleiben: 
1. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens 
für den garl daß ein Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten und 
den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten entsteht; 
2. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Fortdauer des Gerichts= 
standes einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins nach 
Auflösung derselben; über das Verfahren in Betreff der Sperre der 
Zahlung abhanden gekommener Inhaberpapiere; über das Verfahren 
bei Streitigkeiten, welche die Zwangsenteignung und die Entschädigung 
wegen derselben betreffen; 
3. die landesgesetzlichen Vorschriften über das erbschaftliche Liquidations= 
verfahren; 
4. die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen 
Geldforderungen gegen den Fiskus Gemeinden und andere Kommunal= 
verbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie gegen solche Kor= 
porationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, 
insoweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden; 
5. die Vorschriften des französischen und des badischen Rechts über den 
erwählten Wohnsitz, soweit es sich um Zustellungen handelt, und über 
das Verfahren bei Vermögensabsonderungen unter Eheleuten.
	        
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