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Fünfter Abschnitt.
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§. 42.
Bei der Berechmung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der
Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach
welchem der Anfang der Frist sich richten soll.
§. 43.
Eine Frist, welche nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist
begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so endigt die Frist mit
Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Somptag oder allgemeinen Feiertag,
so endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
§. 44.
Gegen die Versäumung einer Frist kann die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden
ist. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von
einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
§. 45.
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer
Woche nach Beseitigung des Hindernisses bei demjenigen Gerichte, bei welchem
die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung
der Versäumungsgründe angebracht werden.
Mit dem Gesuch ist zugleich die versäumte Handlung selbst nachzuholen.
§. 46.
Ueber das Gesuch entscheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig er=
folgter Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.
Die dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.
Gegen die das Gesuch verwerfende Entscheidung findet sofortige Be=
schwerde statt.
§. 47.
Durch das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.