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oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines =ent
wichenen Gefangenen handelt.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf Wohnungen von Per=
sonen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, sowie auf Räume, welche zur Nachtzeit
Jedermann zugänglich oder welche der Polizel als Herbergen oder Versammlungs=
orte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, welche mittels strafbarer
Handlungen erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glückspiels oder gewerbs=
mäßiger Unzucht bekannt sind.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in
dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von
neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.
§. 105.
Die Anordnung von Durchsuchungen steht dem Richter, bei Gefahr im
Verzug auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei- und Sicherheits=
beamten zu, welche als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen
derselben Folge zu leisten haben.
Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des
befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts statt=
findet, so sind, wenn dies möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder
der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als
Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizei- oder Sicherheits=
beamte sein.
Die in den vorstehenden Absätzen angeordneten Beschränkungen der Durch=
suchung finden keine Anwendung auf die im §. 104 Abs. 2 bezeichneten Woh=
nungen und Räume.
Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden erfolgen durch Ersuchen
der Militärbehörde, und auf Verlangen der Civilbehörde (Richter, Staatsanwalt=
schaft) unter deren Mitwirkung. Des Ersuchens der Militärbehörde bedarf es
jedoch nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, welche in
militärischen Dienstgebäuden ausschließlich von Civilpersonen bewohnt werden.
§. 106.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der
Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn dies möglich, sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in
den Fällen des §. 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn
bekannt zu machen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Inhaber
der im §. 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
§. 107.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf
Verlangen eine schriftliche Mittheilung zu machen, welche den Grund der
Durchsuchung (§§. 102, 103) sowie im Falle des §. 102 die strafbare Hand=