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Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände angenommen,
oder einem in der Verhandlung gestellten Antrage entgegen verneint wird.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urtheilsgründe ergeben,
ob der Angeklagte für nicht überführt, oder ob und aus welchen Gründen die
für erwiesen angenommene That für nicht strafbar erachtet worden ist.
§. 267.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Verlesung der Urtheilsformel
und Eröffnung der Urtheilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens
mit Ablauf einer Woche nach dem Schlusse der Verhandlung. Die Eröffnung
der Urtheilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mittheilung
ihres wesentlichen Inhalts.
War die Verkündung des Urtheils ausgesetzt, so sind die Urtheilsgründe
vor derselben schriftlich festzustellen.
§. 268.
Urtheile, durch welche die Unterbringung des Angeklagten in eine Erziehungs=
oder Besserungsanstalt angeordnet wird, sind auch dessen gesetzlichem Vertreter
zuzustellen, sofern nicht der letztere in der Hauptverhandlung als Beistand des
Angeklagten aufgetreten und bei der Verkündung des Urtheils gegenwärtig ge=
wesen ist.
§. 269.
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor
ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
§. 270.
Stellt sich nach dem Ergebnisse der Verhandlung die dem Angeklagten zur
Last gelegte That als eine solche dar, welche die Zuständigkeit des Gerichts über=
schreitet, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die
Sache an das zuständige Gericht.
Dieser Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden
Beschlusses und muß den Erfordernissen eines solchen entsprechen.
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften
des §. 209.
Ist der Beschluß von einem Schöffengerichte ergangen, so kann der An=
geklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden
Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung
beantragen. Ueber den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an
welches die Sache verwiesen ist.
§. 271.
Ueber die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem
Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende
Richter. Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters genügt die Unterschrift
des Gerichtsschreibers.