Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Erscheinen zu einer späteren Hauptverhandlung mehr als dreißig Ge= 
schworene, so treten die überzähligen Hülfsgeschworenen in der umgekehrten 
Reihenfolge ihrer Ausloosung zurück. 
§. 281. 
Die Bildung der Geschworenenbank erfolgt in öffentlicher Sitzung. Das 
Loos wird von dem Vorsitzenden gezogen. 
§. 282. 
Von den ausgeloosten Geschworenen können so viele abgelehnt werden, 
als Namen über zwölf in der Urne sich befinden. 
Die eine Hälfte der Ablehnungen steht der Staatsanwaltschaft, die andere 
dem Angeklagten zu. Dem Angeklagten gebührt eine Ablehnung mehr, wenn 
die Gesammtzahl der Ablehnungen eine ungerade ist. 
§. 283. 
Sobald ein Name gezogen und aufgerufen ist, hat die Staatsanwaltschaft 
und sodann der Angeklagte durch die Worte „angenommen“ oder „abgelehnt" 
die Annahme oder Ablehnung zu erklären. Die Angabe von Gründen ist un= 
zulässig. 
Wird eine Erklärung nicht abgegeben, so gilt dies als Annahme. 
Die Erklärung kann nicht zurückgenommen werden, sobald ein fernerer 
Name gezogen, oder die gesammte Ziehung für beendet erklärt ist. 
§. 284. 
Sind bei einer Hauptverhandlung mehrere Angeklagte betheiligt, so haben 
sie das Ablehnungsrecht gemeinschaftlich auszuüben. 
Insoweit eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, werden die Ableh= 
nungen gleichmäßig vertheilt; über die Ausübung derjenigen Ablehnungen, 
welche nicht gleichmäßig vertheilen lassen, sowie über die Reihenfolge der 
Erklärungen entscheidet das Loos. 
§. 285. 
Ist die Zuziehung von Ergänzungsgeschworenen angeordnet worden, so 
vermindert sich die Zahl der zulässigen Ablehnungen um die Zahl der Ergän= 
zungsgeschworenen. 
Sind mehrere Ergänzungsgeschworene zugezogen worden, so treten sie in 
der Reihenfolge der Ausloosung ein. 
§. 286. 
Stehen an demselben Tage mehrere Verhandlungen an, so verbleibt die 
für eine derselben gebildete Geschworenenbank für die folgende Verhandlung 
oder für mehrere folgende Verhandlungen, wenn die dabei betheiligten Ange= 
klagten und die Staatsanwaltschaft sich damit vor der Beeidigung der Geschwo= 
renen einverstanden erklärt haben.
	        
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