— 318 —
§. 362.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft
bei dem Berufungsgerichte. Diese übergiebt die Akten binnen einer Woche dem
Vorsitzenden des Gerichts
§.363.
Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der
Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als
unzulässig verwerfen. Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
Der Beschluß kann durch sofortige Beschwerde angefochten werden.
§. 364.
Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die Vorschriften der
§§. 213, 215—224 Anwendung. In der Ladung ist der Angeklagte auf die
Folgen des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen.
Die Ladung der in erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverstän=
digen kann nur dann unterbleiben, wenn deren wiederholte Vernehmung zur
Aufklärung der Sache nicht erforderlich erscheint.
Neue Beweismittel sind zulässig.
Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sachverständigen ist auf
die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung der Berufung benannten Personen
Rücksicht zu nehmen.
§. 365.
Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des §. 242 Abs. 1 be=
gonnen hat, hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urtheil erster Instanz ist
stets zu verlesen.
Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten und die Beweisaufnahme.
§. 366.
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke
verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung erster
Instanz vernommenen Zeugen und Snchverständigen dürfen, abgesehen von den
Fällen der §§. 250, 252 ohne die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung der Zeugen
oder Sachverständigen erfolgt ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der
Hauptverhandlung beantragt worden war.
§. 367.
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft
sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und An=
trägen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten ge=
bührt das letzte Wort.
§. 368.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urtheil nur, soweit dasselbe
angefochten ist.