Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 369. 
Insoweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungs= 
gericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen. 
Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Revision wegen Ver= 
letzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde, so kann das 
Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache, wenn die Umstände 
des Falles es erfordern, zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. 
Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, 
so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache an das 
zuständige Gericht zu verweisen oder, wenn es selbst in erster Instanz zuständig 
ist, zu erkennen. 
§. 370. 
Ist bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder der Angeklagte, noch 
in den Fällen, wo solches zulässig, ein Vertreter desselben erschienen und das 
Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist, insoweit der Angeklagte die Be= 
rufung eingelegt hat, dieselbe sofort zu verwerfen, insoweit die Staatsanwaltschaft 
die Berufung eingelegt hat, über diese zu verhandeln oder die Vorführung oder 
Verhaftung des Angeklagten anzuordnen. 
Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urtheils 
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§. 44, 45 be= 
zeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 
§. 371. 
Ist von einer der im §. 340 bezeichneten Personen die Berufung eingelegt 
worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der Hauptverhandlung 
vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben zu derselben zwangsweise vor= 
führen lassen. 
§. 372. 
War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten desselben 
von der Staatsanwaltschaft oder von einer der im §. 340 bezeichneten Personen 
angefochten worden, so darf das Urtheil nicht zum Nachtheile des Angeklagten 
abgeändert werden. 
§. 373. 
Im Uebrigen finden die im sechsten Abschnitte des zweiten Buchs über die 
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Revision. 
§. 374. 
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Landgerichte und der 
Schwurgerichte. 
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