Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 380. 
Gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile der Landgerichte 
kann die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren nur 
auf Verletzung der Vorschrift des §. 398 gestützt werden. 
§. 381. 
Die Revision muß bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, binnen 
einer Woche nach Verkündung des Urtheils zu Protokoll des Gerichtsschreibers 
oder schriftlich eingelegt werden. 
Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten 
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung. 
§. 382. 
Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des Angcklagten ergangenes Urtheil 
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. 
Stellt der Angeklagte ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand, so wird die Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den Fall der 
Verwerfung jenes Gesuchs rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die weitere 
Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Erledigung des 
Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt. 
Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit dem Gesuch um 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als Verzicht auf die letztere. 
§. 383. 
Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die Rechtskraft des Ur= 
theils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt. 
Dem  Beschwerdeführer welchem das Urtheil mit den Gründen noch nicht 
zugestellt war, ist dasselbe nach Einlegung der Revision zuzustellen. 
§. 384. 
Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Ur= 
theil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die An= 
träge zu begründen.  
Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urtheil wegen Verletzung 
einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen 
Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden 
Thatsachen angegeben werden. § 385 
Die Revisionsanträge und deren Begründung sind spätestens binnen einer 
weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, 
wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung 
bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, anzubringen. 
Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Vertheidiger 
oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichts= 
schreibers geschehen.
	        
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