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gebiet verlassen habe oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter im
Auslande verblieben sei.
In den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, sowie bei
Untersuchungen gegen beurlaubte Reservisten und Wehrmänner wegen Aus=
wanderns ohne Erlaubniß (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist die Erklärung
dahin zu fassen:
daß der Aufenthalt des Offiziers, des Arztes, des Reservisten
oder Wehrmannes im Deutschen Reich nicht ermittelt,
daß ihm eine Erlaubniß zur Auswanderung nicht ertheilt
worden, und
daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände
ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei.
Bei Untersuchungen gegen Ersatzreservisten erster Klasse wegen Aus=
wanderns ohne Anzeige bei der Militärbehörde (§. 360 Nr. 3 des Strafgesetz=
buchs) ist die Erklärung dahin zu fassen:
daß der Aufenthalt des Ersatzreservisten im Deutschen Reich
nicht ermittelt worden sei,
daß er von einer bevorstehenden Auswanderung der Militär=
behörde eine Anzeige nicht gemacht habe, und
daß der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände
ergeben haben, welche die Annahme ausschließen, daß er ausgewandert sei.
In den Fällen des §. 140 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs ist die
Erklärung dahin zu fassen:
daß der Aufenthalt des Wehrpflichtigen im Deutschen Reich nicht
ermittelt worden, und daß der angestellten Ermittelungen ungeachtet
sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme ausschließen,
daß er nach öffentlicher Bekanntmachung der betreffenden Kaiserlichen
Anordnung ausgewandert sei.
§. 473.
Die Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung erfolgt nach Vorschrift
der §§. 320, 321 Abs. 1
Die Ladung muß im Falle der öffentlichen Zustellung auch die Angabe
des letzten deutschen Wohnorts oder Aufenthaltsorts des Angeklagten enthalten.
Der Ladung ist in jedem Falle die Warnung beizufügen, daß bei unent=
schuldigtem Ausbleiben der Angeklagte auf Grund der in §. 472 bezeichneten
Erklärung werde verurtheilt werden.
§. 474.
Für die Hauptverhandlung findet die Bestimmung des §. 322 Anwendung.
§. 475.
Sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet, so erfolgt die Ver=
urtheilung des abwesenden Angeklagten auf Grund der im §. 472 bezeichneten