Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Erklärung, wenn sich nicht Umstände ergeben, welche dieser Erklärung ent. 
gegenstehen. 
Beedarf es in Ansehung eines Angeklagten einer Beweisaufnahme, so ist 
die Sache von den übrigen zu trennen und gesondert zum Abschlusse zu bringen. 
§. 476. 
Die Zustellung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen 
des §. 40 Abs.2.      
Fünfter Abschnitt. 
Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen. 
§. 477. 
In den Fällen, in welchen nach §. 42 des Strafgesetzbuchs oder nach 
anderweiten gesetzlichen Bestimmungen auf Einziehung, Vernichtung oder Un= 
brauchbarmachung von Gegenständen selbständig erkannt werden kann, ist der 
Antrag, sofern die Entscheidung nicht in Verbindung mit einem Urtheil in der 
Hauptsache erfolgt, seitens der Staatsanwaltschaft oder des Privatklägers bei 
demjenigen Gerichte zu stellen, welches für den Fall der Verfolgung einer be= 
stimmten Person zuständig sein würde. 
An die Stelle des Schwurgerichts tritt die an dessen Sitzungsorte be= 
stehende Strafkammer.  
 §. 478 
Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt in einem Termine, auf welchen 
die Bestimmungen über die Hauptverhandlung entsprechende Anwendung finden. 
Personen, welche einen rechtlichen Anspruch auf den Gegenstand der Ein= 
ziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung haben, sind, soweit dies aus= 
führbar erscheint, zu dem Termine zu laden. 
Dieselben können alle Befugnisse ausüben, welche einem Angeklagten zu= 
stehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger 
vertreten lassen. Durch ihr Nichterscheinen wird das Verfahren und die Ur= 
theilsfällung nicht aufgehalten. .  
§. 479. 
Die Rechtsmittel gegen das Urtheil stehen der Staatsanwaltschaft, dem 
Privatkläger und den im 3. 478 bezeichneten Personen zu. 
§. 480. 
Auf die im §. 93 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Beschlagnahme des 
Vermögens eines Angeschuldigten finden die Bestimmungen der §§. 333 —335 
und auf die in §. 140 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Beschlagnahme die Be= 
stimmungen der §§. 325, 326 entsprechende Anwendung.
	        
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