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§. 491.
Kann eine verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden und ist die Fest=
setzung der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden, so ist
die Geldstrafe nachträglich von dem Gericht in die entsprechende Freiheitsstrafe
umzuwandeln.
§. 492.
Ist Jemand durch verschiedene rechtskräftige Urtheile zu Strafen verurtheilt
worden, und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammt=
strafe (S. 79 des Strafgesetzbuchs) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten
Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesammt=
strafe zurückzuführen.
§. 493.
Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit
in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die
Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn
nicht der Verurtheilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die
Krankheit herbeigeführt hat.
Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Ge=
richts herbeizuführen.
§. 494.
Die bei der Strafvollstreckung nothwendig werdenden gerichtlichen Ent=
scheidungen (§§. 490 —493) werden von dem Gericht erster Instanz ohne münd=
liche Verhandlung erlassen.
Vor der Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft und dem Verurtheilten
Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
Kommt es auf die Festsetzung einer Gesammtstrafe an (§. 492), und waren
die verschiedenen hierdurch abzuändernden Urtheile von verschiedenen Gerichten
erlassen, so steht die Entscheidung demjenigen Gerichte zu, welches die schwerste
Strafart oder bei Strafen gleicher Art die höchste Strafe erkannt hat, falls
hiernach aber mehrere Gerichte zuständig sein würden, demjenigen, dessen Urtheil
zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urtheil von einem Gerichte
höherer Instanz erlassen, so setzt das Gericht erster Instanz, und war eines der
Strafurtheile von dem Reichsgericht in erster Instanz erlassen, das Reichsgericht
die Gesammtstrafe fest.
Gegen diese Entscheidungen findet, insofern sie nicht von dem Reichsgericht
erlassen sind, sofortige Beschwerde statt.
§. 495.
Die Vollstreckung der über eine Vermögensstrafe oder eine Buße ergan=
genen Entscheidung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Ur=
theile der Civilgerichte.
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