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Reichs-Gesetzblatt.
No. 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 349.
(Nr. 1171.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage
von 10.000.000 Mark. Vom 15. Februar 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. De=
ember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 325) und durch §. 3 des Gesetzes, betreffend
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr
vom 1. Januar bis 31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 239) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Be=
schaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanwei=
sungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark, und zwar in Abschnitten
von je einhunderttausend, fünfzigtausend, zehntausend und eintausend Mark aus=
gegeben werden.
Auf Grund der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des erwähnten
Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen zur Erleichterung
der Zinsberechnung im Verkehr als unverzinsliche ausgefertigt werden. Die
Dauer ihrer Umlaufszeit ist für die eine Hälfte von fünf Millionen Mark auf
zwei Monate, vom 9. Februar bis zum 9. April 1877 und für die andere
Hälfte von fünf Millionen Mark aut drei Monate, vom 9. Februar bis zum
9. Mai 1877 festgesetzt.
Die am 9. April 1877 fälligen Schatzanweisungen erhalten die Bezeichnung
Serie III von 1877 und die am 9. Mai 1877 fälligen die Bezeichnung Serie IV
von 1877.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanwei=
sungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 15. Februar 1877.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs. Gesetzbl. 1877. 47
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1877.