Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 8. 
Rechtsstreitigkeiten über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, welche 
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens für den Gemeinschuldner anhängig sind, 
können in der Lage, in welcher sie sich befinden, von dem Konkursverwalter 
aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so kommen die Be= 
stimmungen des §. 217 der Civilprozeßordnung zur entsprechenden Anwendung. 
Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann sowohl 
der Gemeinschuldner als der Gegner denselben aufnehmen. 
§. 9. 
Rechtsstreitigkeiten, welche gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf 
Aussonderung eines Gegenstandes aus der Konkursmasse oder auf abgesonderte 
Befriedigung gerichtet sind oder einen Anspruch betreffen, welcher als Masse= 
schuld zu erachten ist, können sowohl von dem Konkursverwalter als von dem 
Gegner aufgenommen werden. 
Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so fallen ihm die Prozeß= 
kosten nicht zur Last. 
§. 10. 
Konkursgläubiger können ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befrie= 
digung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften für das 
Konkursverfahren verfolgen. 
§. 11. 
Während der Dauer des Konkursverfahrens finden Arreste und Zwangs= 
vollstreckungen zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Kon= 
kursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt. 
§ 12. 
Pfand-- und Hypothekenrechte, Vorzugsrechte sowie Zurückbehaltungsrechte 
an Gegenständen der Konkursmasse können nach der Eröffnung des Konkurs= 
verfahrens nicht mit verbindlicher Kraft gegen die Konkursgläubiger erworben 
oder eingetragen werden, wenngleich der Anspruch auf den Erwerb oder die 
Eintragung schon vor der Eröffnung des Verfahrens begründet gewesen ist. 
§. 13. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens hemmt nicht den Lauf der Ver= 
jährung. Durch die Anmeldung einer Konkursforderung wird deren Verjährung 
unterbrochen.  
§.14. 
Befindet sich der Gemeinschuldner mit Dritten in einem Miteigenthume, in 
einer Gesellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft, so erfolgt die Theilung 
oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Konkursverfahrens. 
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