Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 359 — 
Fünfter Titel. 
Absonderung. 
§. 39. 
Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche in =An 
sehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, insoweit 
ein dingliches oder sonstiges Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den= 
selben besteht. 
Den Umfang der Immobiliarmasse, sowie den Umfang und die Rang= 
ordnung der aus derselben zu berichtigenden Ansprüche bestimmnen die Reichs= 
gesetze und Landesgesetze.  
§. 40. 
Gläubiger, welche an einer beweglichen körperlichen Sache, an einer For= 
derung oder an einem anderen Vermögensrechte des Gemeinschuldners ein Faust= 
pfandrecht haben, können aus den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte 
Befriedigung wegen ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, 
dann wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals. 
§. 41. 
Den Faustpfandgläubigern stehen gleich: 
1. die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die Amts=, 
Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher Abgaben, in An= 
sehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag genommenen zoll- und 
steuerpflichtigen Sachen; 
2. Verpächter wegen des laufenden und des rückständigen Zinses, sowie 
wegen anderer Forderungen aus dem Pachtverhältnisse, in Ansehung 
der Früchte des Grundstücks und der eingebrachten Sachen, sofern die 
Früchte oder Sachen sich noch auf dem Grundstücke befinden; 
3. Pächter in Ansehung des in ihrem Gewahrsam befindlichen Inventars 
wegen der Forderungen für dieses; 
4. Vermiether wegen des laufenden und des für das letzte Jahr vor der 
Eröffnung des Verfahrens rückständigen Zinses, sowie wegen anderer 
Forderungen aus dem Miethverhältnisse, in Ansehung der eingebrachten 
Sachen, sofern die Sachen sich noch auf dem Grundstücke befinden; 
5. Gastwirthe wegen ihrer Forderungen für Wohnung und Bewirthung 
des Gastes, in Ansehung der von demselben eingebrachten, von ihnen 
zurückbehaltenen Sachen; 
6. Künstler, Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer For= 
derungen für Arbeit und Auslagen, in Ansehung der von ihnen ge= 
fertigten oder ausgebesserten, noch in ihrem Gewahrsam befindlichen 
Sachen; 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 49 
 
 
 

	        
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