Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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7. diejenigen, welche etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben, 
wegen des, den noch vorhandenen Vortheil nicht übersteigenden Be= 
trages ihrer Forderung aus der Verwendung, in Ansehung der zurück= 
behaltenen Sache; 
8. diejenigen, denen nach dem Handelsgesetzbuche an gewissen Gegenständen 
ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in Ansehung dieser 
Gegenstände; 
9. diejenigen, welche durch Pfändung ein Pfandrecht erlangt haben, in 
Ansehung der gepfändeten Gegenstände. 
§. 42. 
Wer nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit Kenntniß des 
Eröffnungsantrages oder der Zahlungseinstellung eine Konkursforderung dem im 
Auslande wohnenden Inhaber eines zur Konkursmasse gehörigen Gegenstandes 
oder in der Absicht, daß dieser die Forderung erwerbe, einer Mittelsperson ab. 
tritt, ist verpflichtet, zur Konkursmasse den Betrag zu ersetzen, welcher derselben 
dadurch entgeht, daß der Inhaber für die Forderung nach dem Rechte des Aus= 
landes entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Absonderungsrecht an 
dem Gegenstande ausübt. Die Vorschrift des §. 26 findet entsprechende An= 
wendung. 
§. 43. 
Hat der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eine 
Erbschaft erworben, so können die Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer 
abgesonderte Befriedigung aus den bei der Eröffnung vorhandenen Nachlaß= 
gegenständen verlangen, soweit ihnen ein Absonderungsanspruch nach den Be= 
stimmungen der Landesgesetze zusteht. 
§. 44. 
Wer sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigenthume, in einer Ge= 
sellschaft oder in einer anderen Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein 
solches Verhältniß sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus 
dem bei der Theilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Antheile des 
Gemeinschuldners verlangen. 
§. 45. 
Die Befriedigung der Lehen-, Stammguts- oder Familienfideikommiß- 
Gläubiger erfolgt abgesondert aus dem Lehen, Stammgute oder Familienfidei= 
kommisse nach den Vorschriften der Landesgesetze. 
Sechster Titel. 
Aufrechnung. 
§. 46. 
Soweit ein Gläubiger zu einer Aufrechnung befugt ist, braucht er seine 
Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen.
	        
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