Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 51. 
Massekosten sind: 
1. die gerichtlichen Kosten für das gemeinschaftliche Verfahren; 
2. die Ausgaben für die Verwaltung, Verwerthung und Vertheilung der 
Masse; 
3. die dem Gemeinschuldner und dessen Familie bewilligte Unterstützung. 
§. 52. 
Masseschulden sind: 
1. die Ansprüche, welche aus Geschäften oder Handlungen des Konkurs= 
verwalters entstehen; 
die Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen, deren Erfüllung zur Konkurs= 
masse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Ver= 
fahrens erfolgen muß; 
3. die Ansprüche aus einer rechtlosen Bereicherung der Masse. 
§. 53. 
Sobald sich herausstellt, daß die Konkursmasse zur vollständigen Befriedi= 
gung aller Massegläubiger nicht ausreicht, tritt eine verhältnißmäßige Befrie= 
digung derselben in der Weise ein, daß zunächst die Masseschulden dann die 
Massekosten, von diesen zuerst die baaren Auslagen und zuletzt die dem Gemein= 
schuldner und dessen Familie bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind. 
 
Achter Titel. 
 Konkursgläubiger. 
§. 54. 
Die Konkursforderungen werden nach folgender Rangordnung, bei gleichem 
Range nach Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt: 
1. die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem 
Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an Lohn, 
Kostgeld oder anderen Dienstbezügen der Personen, welche sich dem 
Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirthschaftsbetrieb oder Erwerbs= 
geschäft zu dauerndem Dienste verdungen hatten; 
2. die Forderungen der Reichskasse, der Staatskassen und der Gemeinden, 
sowie der Amts-, Kreis- und Provinzialverbände wegen öffentlicher 
Abgaben, welche im letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens 
fällig geworden sind oder nach §. 58 als fällig gelten; es macht 
hierbei keinen Unterschied, ob der Steuererheber die Abgabe bereits 
vorschußweise zur Kasse entrichtet hat; 
3. die Forderungen der Kirchen und Schulen, der öffentlichen Verbände 
und der öffentlichen, zur Annahme der Versicherung verpflichteten
	        
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