Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

des Geschäfts und über die Hinterlegung der Gelder, Werthpapiere und Kost= 
barkeiten. 
§. 119. 
In der ersten Gläubigerversammlung hat der Verwalter über die Ent= 
stehung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, über die Lage der Sache 
und über die bisher ergriffenen Maßregeln zu berichten. 
§. 120. 
Die Gläubigerversammlung beschließt über eine dem Gemeinschuldner und 
dessen Familie zu bewilligende Unterstützung, über die Schließung oder die Fort= 
führung des Geschäfts und über die Stelle, bei welcher, sowie über die Bedin= 
gungen, unter welchen die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder 
angelegt werden sollen. 
De Gläubigerversammlung beschließt, in welcher Weise und in welchen 
Zeiträumen der Verwalter ihr oder einem Gläubigerausschusse über die Ver= 
waltung und Verwerthung der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll. 
§. 121. 
Der Verwalter hat, falls ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dessen Geneh= 
migung einzuholen: 
1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachtheil für die 
Masse ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fortführung des 
Geschäfts veranlaßt wird, verkauft werden sollen, bevor der allgemeine 
Prüfungstermin abgehalten oder ein vor dem Schlusse desselben ein= 
gereichter Zwangsvergleichsvorschlag erledigt ist; 
2. wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners ver= 
langt, Prozesse anhängig gemacht, deren Aufnahme abgelehnt, Ver- 
gleiche oder Schiedsverträge geschlossen, Aussonderungs-, Absonderungs- 
oder Masseansprüche anerkannt, Pfandstücke eingelöst, oder Forderungen 
veräußert werden sollen, und es sich in diesen Fällen um einen Werth= 
gegenstand von mehr als dreihundert Mark handelt. 
§. 122. 
Der Verwalter hat die Genehmigung des Gläubigerausschusses oder, wenn 
ein solcher nicht bestellt ist, die Genehmigung einer Gläubigerversammlung ein= 
zuholen: 
1. wenn ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, oder das Ge= 
schäft des Gemeinschuldners im Ganzen, oder das Recht auf den 
Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; 
2. wenn Erbschaften oder Vermächtnisse für die Masse aufgegeben, 
oder wenn Darlehen aufgenommen, fremde Verbindlichkeiten über= 
nommen, zur Masse gehörige Gegenstände verpfändet, oder Grund= 
stücke erstanden werden sollen.
	        
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