Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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in dem Konkursverfahren ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt 
oder von dem Gerichte verworfen oder von dem Gemeinschuldner nach der öffent- 
lichen Bekanntmachung des Vergleichstermins zurückgezogen worden ist. 
KC. 164. 
Wird der Vergleichsvorschlag nicht zurückgewiesen, so hat der Gläubiger- 
ausschuß sich über die Annehmbarkeit des Vorschlags zu erklären. 
Erklärt der Gläubigerausschuß den Vorschlag nicht für annehmbar, so ist 
ein Widerspruch des Gemeinschuldners gegen die Verwerthung der Masse nicht 
zu berücksichtigen. 
. 165. 
Der Vorschlag und die Erklärung des Gläubigerausschusses find auf der 
Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. 
5. 166. 
Der Vergleichstermin soll nicht über einen Monat hinaus anberaumt 
werden. Der Termin st öffentlich bekannt zu machen. Zu demselben sind unter 
Mittheilung des Vergleichsvorschlags und des Ergebnisses der Erklärung des 
Gläubigerausschusses die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, welche For- 
derungen angemeldet haben, besonders zu laden. 
K. 167. 
Auf Antrag des Gemeinschuldners und, wenn ein Gläubigerausschuß 
bestellt ist, des letzteren kann das Gericht den Vergleichstermin mit dem all- 
gemeinen Prüfungstermine verbinden. 
. 168. 
Der Vergleich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche 
Rechte gewähren. Eine ungleiche Bestimmung der Rechte ist nur mit ausdrück. 
licher Einwilligung der zurückgesetzten Gläubiger zulässig. Jedes andere Ab- 
kommen des Gentncchul ners oder anderer Personen mit einzelnen Gläubigern, 
durch welches diese bevorzugt werden sollen, ist nichtig. 
S. 169. 
Zur Annahme des Vergleichs ist erforderlich, daß 
1. die Mehrzahl der in dem Termine anwesenden stimmberechtigten Gläu- 
biger dem Vergleiche ausdrücklich zustimmt, und 
2. die Gesammtsumme der Forderungen der zustimmenden Gläubiger 
wenigstens drei Viertheile der Gesammtsamine aller zum Stimmen 
berechtigenden Forderungen beträgt. 
Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, so kann der Gemeinschuldner bis 
zum Schlusse des Termins die einmalige Wiederholung der Abstimmung in einem 
neuen Termine verlangen. Das Gericht hat denselben zu bestimmen und im 
Termine zu verkünden.
	        
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