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Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen
angemeldet aber nicht festgestellt find, entscheidet das Konkursgericht nach freiem
Ermessen.
Das Verfahren kann auf Antrag des Gemeinschuldners vor dem Ablaufe
der Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zu=
stimmung der Gemeinschuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
S. 189.
Der Antrag ist öffentlich bekannt zu machen und mit den zustimmenden
Erklärungen auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Konkursgläubiger nieder=
zulegen. Die Konkursgläubiger können binnen einer mit der öffentlichen Be=
kanntmachung beginnenden Frist von einer Woche Widerspruch gegen den An=
trag erheben. Im Falle des §H. 188 Abs. 1 steht der Widerspruch jedem
Gläubiger zu, welcher bis zum Ablaufe der Frist eine Forderung angemeldet hat.
Das Gericht beschließt über die Einstellung nach Anhörung des Gemein=
schuldners und des Verwalters. Im Falle eines Widerspruchs ist auch der wider=
sprechende Gläubiger zu hören.
§. 190.
Das Gericht kann das Konkursverfahren einstellen, sobald sich ergiebt,
daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vor=
handen ist.
§. 191.
Der Einstellungsbeschluß und der Grund der Einstellung sind öffentlich
bekannt zu machen.
Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106 finden entsprechende An=
wendung.
§. 192.
Der Gemeinschuldner erhält das Recht zurück, über die Konkursmasse frei
zu verfügen.
De#ie Vorschriften des §. 152 finden entsprechende Anwendung.
Achter Titel.
Besondere Bestimmungen.
§. 193.
I. Ueber das Vermögen einer Aktiengesellschaft findet das Konkursver=
fahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle der Ueber=
schuldung statt.
Nach Auflösung einer Aktiengesellschaft ist die Eröffnung des Verfahrens
so lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
§. 194.
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkurs=
gläubigern jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator berechtigt.
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