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Urkunden übertragen oder auf diesen Urkunden die Gewährung des
Pfandrechts vermerkt wird;
2. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, an gewissen
beweglichen körperlichen Sachen ein Faustpfandrecht im Sinne des
§. 40 der Konkursordnung dadurch gewährt werden kann, daß einem
Vertreter sämmtlicher Inhaber allein oder in Gemeinschaft mit dem
Aussteller die Ausübung des Gewahrsams der Sachen übertragen wird;
3. den Inhabern von Schuldverschreibungen, welche von den unter Nr. 1
bezeichneten Schuldnern über eine Anleihe ausgestellt sind, ein Vor=
recht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren Forderungen
später entstehen, dadurch gewährt werden kann, daß die zu bevor=
nachtigenden Forderungen in ein öffentliches Schuldenbuch eingetragen
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).