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Reichs-Gesetzblatt.
No.16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 413.
(Nr. 1181.) Bekanntmachung) betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage
von 10.000.000 Mark. Vom 8. April 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876, vom 25. De=
zember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 325) und durch §. 3 des Gesetzes, betreffend
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Vierteljahr
vom 1. Januar bis 31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl.
S. 239) mir ertheilten Ermächtigung habe ich bestimmt, daß behufs der Be=
schaffung weiterer Betriebsfonds zur Durchführung der Münzreform Schatzanwei=
ungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark, und zwar in Abschnitten
von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und einhunderttausend Mark
(Serie VIII der Reichs-Schatzanweisungen vom Jahre 1877) ausgegeben werden.
Auf Grund der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des ersterwähnten
Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als unverzinsliche
ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf zwei Monate, vom
4. April bis zum 4. Juni d. J. festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanwei=
sungen mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 8. April 1877.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 60
Ausgegeben zu Berlin den 10. April 1877.