Reichs-Gesetzblatt.
No 20.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß · Lothringen. S. 491. — Gesetz, betreffend die
Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und
des Reichsheeres. S. 494.
(Nr. 1186.) Gesetz, betreffend die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. Vom 2. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:
§. 1
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen, einschließlich des jährlichen Landeshaus=
halts-Etats, werden mit Zustimmung des Bundesraths vom Kaiser erlassen,
wenn der durch den Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 — Anlage A. —
eingesetzte Landesausschuß denselben zugesimmt hat.
§.2 Die Erlassung von Landesgesetzen (§. 1) im Wege der Reichsgesetzgebung
bleibt vorbehalten.
Die auf Grund dieses Vorbehaltes erlassenen Landesgesetze können nur
im Wege der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden.
Die Rechnungen über den Landeshaushalt werden dem Bundesrath und
dem Landesausschuß zur Entlastung vorgelegt. Versagt der Landesausschuß
die Entlastung, so kann dieselbe durch den Reichstag erfolgen.
Bis zur anderweitigen Regelung durch Reichsgesetz bleiben im übrigen
die Bestimmungen der Kaiserlichen Erlasse vom 29. Oktober 1874 und 13. Fe=
bruar 1877 in Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i. E.; den 2. Mai 1877.
(L. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 72
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mai 1877.