Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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(Nr. 1187.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der 
Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 10. Mai 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts. Etat für das Etatsjahr 1877/78 zur Bestreitung ein= 
maliger Ausgaben: 
a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrag von ...... 10.265.388Mark, 
b)der Marineverwaltung im Betrage von........... 25.577.000- 
c)der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von.6.422.000- 
im Ganzen bis zur Höhe von. ....42.264.388 Mark 
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck 
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein 
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und 
Schatzanweisungen auszugeben. 
§ 2. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und, beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Mai 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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