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(Nr. 1187.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der
Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 10. Mai 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche
in dem Reichshaushalts. Etat für das Etatsjahr 1877/78 zur Bestreitung ein=
maliger Ausgaben:
a) der Post- und Telegraphenverwaltung im Betrag von ...... 10.265.388Mark,
b)der Marineverwaltung im Betrage von........... 25.577.000-
c)der Verwaltung des Reichsheeres im Betrage von.6.422.000-
im Ganzen bis zur Höhe von. ....42.264.388 Mark
vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck
in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein
wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni
1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und
Schatzanweisungen auszugeben.
§ 2.
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen-
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und, beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Mai 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).