Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 24. Juni 1855.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=Eisenach,
Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefursteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Bei der heutigen Wiederkehr Unseres Geburtsfestes haben Wir Uns be—
wogen gefunden, eine Begnadigung ungehorsamer Militär-Pflichtiger in nachstehender
Weise eintreten zu lassen.
1) Die vom 1. Januar 1809 bis zum 31. Dezember 1821 geborenen
Dienstpflichtigen, welche bisher ungehorsam ausgeblieben sind, wollen Wir mit
der gesetzlichen Ungehorsamsstrafe verschonen lassen; es sollen ihnen daher Freischeine
ausgefertiget werden.
2) Die vom 1. Januar 1822 bis zum letzten Dezember 1828 geborenen
Dienstpflichtigen, welche bisher ungehorsam ausgeblieben sind, sollen mit
der im §F. 6 des Nachtrages zu dem Regulative vom 24. Juni 1823 über die
Verbindlichkeit zum Kriegsdienste vom 8. September 1848 vorgeschriebenen
Strafe der doppelten Dienstzeit in der ersten Aufstellung Unseres Militärs verschont
bleiben, wenn sie sich binnen Jahresfrist von heute an zur Antretung
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