Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungs= 
mäßigen Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden 
oder von den Empfängern zu entrichten. 
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht. . 
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen 
Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. Im 
übrigen findet bei den nach dem Auslande gerichteten Telegrammen eine Gebühren= 
freiheit für die Beförderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des 
Deutschen Reichs-Telegraphengebiets nicht statt. 
§. 3. 
Die zur Aufgabe gebührenfreie zu befördernder Telegramme befugten Be= 
hörden und Beamten haben sich zu ihrer amtlichen Korrespondenz nur in den 
wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Tele= 
gramme in gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen rc. 
abzufassen. 
§. 4. 
Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Telegraphenanstalten ist 
erforderlich, daß die Telegramme: 
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel, 
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeich= 
nung als „Königliche Angelegenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“ 
„Reichsdienstsache" „Militaria" u. s. w. 
versehen sind. 
Die von den Allerhöchsten oder Höchsten Herrschaften herrührenden Tele= 
gramme sind, auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem 
Gefolge oder den Hofstaaten gehören, sofern über die Person des Aufgebers oder 
die Echtheit seiner Namensunterschrift bei den Telegraphenanstalten kein Zweifel 
obwaltet, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere 
Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen. 
Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civilbehörden sind in 
der Regel mit dem Namen des Vorstehers oder eines der leitenden Beamten 
der Behörde zu unterzeichnen, können aber eintretendenfalls von dem mit der 
Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Vor= 
steher der Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner Namensunter= 
schrift versehen worden sind. 
Bei den von den Militär- und Marinebehörden ausgehenden, gebührenfrei 
zu befördernden Telegrammen genügt neben der Bezeichnung „Milltaria" und 
der Beidrückung des amtlichen Siegels oder Stempels als Unterschrift die Firma 
der absendenden Behörde, z. B. Garde-Füfilier-Regiment. Wenn der Aufgeber 
sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, so hat der= 
selbe die „Ermangelung eines Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und 
Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen.
	        
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