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Reichs-Gesetzblatt.
No. 29.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einrichtung, das Verfahren rc. des Patentamts. S. 533.
(Nr. 1203.) Verordnung, betreffend die Einrichtung, das Verfahren und den Geschäftsgang
des Patentamts. Vom 18. Juni 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2rc.
verordnen zur Ausführung des Patentgesetzes vom 25. Mai 1877 (Reichs=
Gesetzbl. S. 501) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Das Patentamt besteht aus sieben Abtheilungen.
Zuständig sind:
die Abtheilungen I und II für die Beschlußfassung über Patentgesuche
ausschließlich aus dem Gebiete der mechanischen Technik;
die Abtheilungen III und IV für die Beschlußfassung über Patent=
gesuche ausschließlich aus dem Gebiete der chemischen Technik;
die Abtheilungen V und VI für die Beschlußfassung über solche Patent=
gesuche, welche das Gebiet der chemischen und der mechanischen
Technik zugleich berühren, sowie über alle sonstigen Patentgesuche;
die Abtheilung VII für die Beschlußfassung und Entscheidung in dem
Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit und wegen Zurück=
nahme ertheilter Patente.
§. 2.
Für Beschwerden gegen den Beschluß einer Abtheilung in dem Verfahren
wegen Ertheilung eines Patentes ist diejenige Abtheilung zuständig, welche neben
der ersteren nach §. 1 über Patentgesuche aus demselben Gebiete der Technik zu
beschließen hat. Der Vorsitzende des Patentamts kann jedoch im einzelnen Falle
bestimmen, daß außer der hiernach zuständigen Abtheilung eine oder mehrere
andere Abtheilungen bei der Beschlußfassung über die Beschwerde mitwirken
sollen.
Reichs · Gesetzbl. 1877. 84
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1877.