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§. 11.
Die Sitzungen der Abtheilungen finden der Regel nach an bestimmten
Tagen und zu bestimmten Stunden statt. Die Verfügung darüber steht dem
Vorsitzenden des Patentamts zu.
§. 12.
Zeugen und Sachverständige erhalten nach den am Ort ihres Wohnsitzes
für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten maßgebenden Bestimmungen eine Entschädigung
für Zeitversäumniß und Erstattung der ihnen verursachten Kosten, Sachverständige
außerdem eine Vergütung ihrer Mühwaltung.
§. 13.
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patentamt nach § 30
des Gesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse des Patentamts
bestrittenen Auslagen diejenigen den Betheiligten erwachsenen Kosten, welche nach
freiem Ermessen des Patentamts zur zweckentsprechenden Wahrung ber Ansprüche
und Rechte nothwendig waren.
§. 14.
Die Einrichtung der Büreaus, die Verwaltung der Kasse, der Bibliothek
und der Sammlungen werden durch den Vorsitzenden des Patentamts geordnet.
Der Vorsitzende erläßt die für die Beamten erforderlichen Geschäftsanweisungen.
§. 15.
Die Leitung, und Beaufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes steht
dem Vorsitzenden des Patentamts zu. Er ist der Dienstvorgesetzte der Subaltern-
und Unterbeamten. Er verfügt in allen Verwaltungsangelegenheit
§. 16.
Geschäftssachen, welche während der Dienststunden der Büreaus eingehen,
sind alsbald, andere Geschäftssachen bei dem Wiederbeginn der Dienststunden
von dem dazu bestimmten Beamten nach der Reihe des Eingangs oder, wenn
diese nicht feststeht, nach der Reihe, in welcher sie von dem Beamten übernommen
werden, mit einer laufenden Nummer und dem Datum zu versehen.
§. 17.
Schriftstücke, in welchen die Ertheilung eines Patentes nachgesucht wird,
oder welche auf ein bereits eingeleitetes Verfahren wegen Ertheilung eines
Patentes Bezug haben, gehen unmittelbar an die für die Erledigung zuständige
Abtheilung. Wird in Bezug auf die Zuständigkeit Anstand erhoben, so ist die
Bestimmung des Vorsitzenden des Patentamts einzuholen. Alle übrigen Schrift=
stücke werden dem letzteren vorgelegt.