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Die Verabredungen des gedachten Protokolls sollen so betrachtet werden,
als wenn dieselben Wort für Wort in die gegenwärtige Uebereinkunft auf=
genommen wären, und sie sollen in die Ratifikation der letzteren eingeschlossen
werden.
Die beiden vertragschließenden Theile sind darüber einverstanden, daß die
in Beziehung auf die Benutzung des niederländischen und des linksemsischen
Kanalnetzes und der anschließenden Wege in den Paragraphen neun und zehn
des angeschlossenen Protokoll vom 17. Mai 1876 getroffenen Verabredungen
gleichmäßig für die Königlich niederländischen Staatsangehörigen, wie für alle
deutsche Reichsangehörige Anwendung finden sollen.
Artikel 2.
Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und die Auswechselung der
Ratifikationen soll binnen möglichst kurzer Frist in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und
besiegelt.
In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin, am 12. Oktober 1876.
(L. S.) von Bülow. (L. S.) Rochussen.