— 545 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 3l.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs- Post- und Tele=
graphenverwaltung. S. 545.
(Nr. 1205.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs=
Post- und Telegraphenverwaltung. Vom 29. Juni 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt,
§. 1.
Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks erhalten an Tagegeldern:
1. Ober-Postdirektonan . .. 15 Mark,
2. Postinspektoren und Telegrapheninspektoren. 9 Mark.
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Damnpfschiffen gemacht, so find
für jeden Zu- und Abgang 1 Mark 50 Pfennig zu vergüten.
Postinspektoren und Telegrapheninspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst
Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurück=
gelegt werden, 20 Pfennig für das Kilometer.
§. 2..
Die im §. 1 für Postinspektoren und Telegrapheninspektoren bestimmten
Vergütungen erhalten auch Vorsteher von Bahnpostämtern und von Postämtern
erster und zweiter Klasse bei Reisen zur Beaufsichtigung des Postdienstes auf
denjenigen Eisenbahnstrecken, auf welchen der Postbetrieb ihrer Leitung unter=
stellt ist.
§. 3.
Die §§88. 1 und 2 finden auf Beamte, welche einen der dort bezeichneten
Beamten vertreten, ebenfalls Anwendung, sofern der Vertreter für seine Person
nach §. 1 Unserer Verordnung vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249)
Reichs. Gesetzbl. 1877. 88
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1877.