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auf einen Tagegeldsatz von mehr als 6 Mark Anspruch hat und die Vertretung
länger als einen Monat dauert.
§. 4.
Soweit in Vorstehendem nicht anderweite Bestimmungen getroffen sind,
finden auf die Tagegelder und Fuhrkosten der oben bezeichneten Beamten auch
bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks die Vorschriften Unserer Verordnung
vom 21. Juni 1875 Anwendung.
§. 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juni 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung),